Ja. Virtuell möblierte Fotos dürfen Sie verwenden, solange erkennbar bleibt, dass es sich um eine Visualisierung handelt und das Objekt nicht anders dargestellt wird, als es ist. Praktisch heißt das: ein sichtbarer Hinweis im Bild und ein Satz dazu in der Objektbeschreibung.
Dahinter stehen zwei Regeln. Die europäische KI-Verordnung verlangt, dass künstlich erzeugte oder veränderte Bilder als solche erkennbar sind. Und § 5 UWG verbietet irreführende Angaben — dazu zählt ein Bild, das dem Betrachter etwas vorspiegelt, was das Objekt nicht hat.
Die Regel hinter der Regel ist einfach: Kaufinteressenten dürfen nicht auf dem falschen Fuß erwischt werden. Möbel in einen leeren Raum stellen ist eine Darstellung der Möglichkeiten. Ein Fenster hinzufügen, das es nicht gibt, oder einen Raum größer wirken lassen, ist es nicht.
Bei Vastgoedstudio bekommt jedes virtuell möblierte Foto automatisch einen sichtbaren Hinweis in die Datei eingebrannt — auch wenn Sie es herunterladen. Die Bausubstanz wird nie angetastet: Fenster, Türen, Wände, Böden und die Maße bleiben exakt so, wie sie auf dem Originalfoto stehen. Es kommen ausschließlich lose Möbel und Accessoires hinzu.
Zusätzlich hat jedes Immobilienportal eigene Regeln für bearbeitete Bilder. Die sind meist strenger als das Gesetz und stehen in den Nutzungsbedingungen des Portals — lesen Sie die des Portals, das Sie tatsächlich nutzen.
Sieht der Interessent den leeren Raum und waren die Fotos möbliert, ergibt sich das von selbst. Offen zu sagen, was digital hinzugefügt wurde, erspart Ärger im Nachhinein.
Ja, und dort ist es noch wichtiger. Ein saniertes Bad zu zeigen, das es noch nicht gibt, müssen Sie eindeutig als „so könnte es werden“ präsentieren.
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